Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
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Umstritten ist die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2019 im Hinblick auf einen "Garagenzuschlag".
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