LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2018
L 12 AS 1056/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2229/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator beim Vorhandensein einer GasetagenheizungRechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides über vorläufig erbrachte Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 1056/17

DRsp Nr. 2019/16380

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator beim Vorhandensein einer Gasetagenheizung Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides über vorläufig erbrachte Leistungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf auf Grund alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im Kalenderjahr 2015, verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 120,60 Euro nach endgültiger Festsetzung streitig.

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