SG Halle, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3133/18
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für eine Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EUNachweis einer selbständigen Tätigkeit als SchrotthändlerUnerheblichkeit einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung für die Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 125/19 B ER und L 2 AS 126/19 B
DRsp Nr. 2019/13859
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für eine Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2FreizügG/EUNachweis einer selbständigen Tätigkeit als SchrotthändlerUnerheblichkeit einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung für die Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
1. Alleine die Vorlage von Nachweisen über erzielte Einkünfte aus Schrottverkäufen reicht nicht aus, um eine selbständige Tätigkeit als Schrotthändler nachzuweisen.2. Aus dem Wortlaut von § § 7 Abs. 1 S. 4 bis S. 6 SGB II ist nicht ersichtlich, dass es für die Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, mit Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitsuche oder mit Aufenthaltsrecht allein oder neben Art. 10 VO (EU) 492/11 auf die materielle Freizügigkeitsberechtigung ankommt.
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