Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Halle vom 5. März 2019 werden zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das einstweilige Rechtschutzverfahren sowie für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
I.
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