LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.06.2019
L 2 AS 150/19 B ER und L 2 AS 151/19 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 333/19

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für eine Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EUNachweis einer selbständigen Tätigkeit als Schrotthändler

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 150/19 B ER und L 2 AS 151/19 B

DRsp Nr. 2019/15101

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für eine Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU Nachweis einer selbständigen Tätigkeit als Schrotthändler

Alleine die Vorlage von Nachweisen über erzielte Einkünfte aus Schrottverkäufen reicht nicht aus, um eine selbständige Tätigkeit als Schrotthändler nachzuweisen.

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Halle vom 5. März 2019 werden zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das einstweilige Rechtschutzverfahren sowie für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 3;

Gründe:

I.