LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2009
L 26 AS 2421/08
Normen:
SGB II § 16; SGB III § 53; SGB III § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 6430/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Notwendigkeit der Gewährung einer Mobilitätshilfe als Eingliederungsleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen L 26 AS 2421/08

DRsp Nr. 2010/14243

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Notwendigkeit der Gewährung einer Mobilitätshilfe als Eingliederungsleistung

Ein Anspruch auf Gewährung einer Mobilitätshilfe scheitert an der fehlenden Notwendigkeit der Förderung, wenn der Versicherte die Beschäftigung unabhängig von der Gewährung der Trennungskostenbeihilfe aufgenommen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB III § 53; SGB III § 54 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.

Der im Februar 1961 geborene Kläger trat aus dem laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) am 14. Mai 2007 auf Vermittlung der D Job AG in der S eine Beschäftigung als Baufacharbeiter an. Nach Ablauf der Probezeit wurde er von dieser zum 09. Juli 2007 fest angestellt. Seine Ehefrau und sein Kind blieben in B.