Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.
Der im Februar 1961 geborene Kläger trat aus dem laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) am 14. Mai 2007 auf Vermittlung der D Job AG in der S eine Beschäftigung als Baufacharbeiter an. Nach Ablauf der Probezeit wurde er von dieser zum 09. Juli 2007 fest angestellt. Seine Ehefrau und sein Kind blieben in B.
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