BSG - Urteil vom 23.05.2012
B 14 AS 133/11 R
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 44 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 5; SGB II § 36; SGB II § 44b; SGB II § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 92/07
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 617/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; Zuständigkeit der erlassenden Behörde für die Rücknahme auch nach Zuständigkeitswechsel

BSG, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 133/11 R

DRsp Nr. 2012/18204

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; Zuständigkeit der erlassenden Behörde für die Rücknahme auch nach Zuständigkeitswechsel

Für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die Arbeitsgemeinschaft zuständig, die ihn erlassen hat, auch wenn aktuell eine andere Arbeitsgemeinschaft für die leistungsberechtigte Person örtlich zuständig ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 44 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 5; SGB II § 36; SGB II § 44b; SGB II § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid.