BSG - Urteil vom 06.12.2007
B 14/7b AS 50/06 R
Normen:
SGB I § 39 ; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1 § 59 ; SGB III § 309 Abs. 4 § 45 S. 2 Nr. 2 § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 608
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 93/06
SG Augsburg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 601/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Reisekosten für die Wahrnehmung eines Melde- bzw Beratungstermins

BSG, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen B 14/7b AS 50/06 R

DRsp Nr. 2008/13405

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Reisekosten für die Wahrnehmung eines Melde- bzw Beratungstermins

Eine Ablehnung der Kostenübernahme für Fahrkosten zu Melde- oder Beratungsterminen kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II in der Regel nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 39 ; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1 § 59 ; SGB III § 309 Abs. 4 § 45 S. 2 Nr. 2 § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrkosten für die Anfahrt zu zwei Gesprächen bei der Beklagten in Höhe von insgesamt 3,52 Euro.

Der 1950 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen von der Beklagten, die ihn für den 1. Juli 2005 und 11. Juli 2005 zu Beratungsgesprächen einlud. Der Kläger nahm diese Termine wahr und beantragte jeweils die Erstattung von Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw über 8 km. Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 25. Juli 2005 die Erstattung ab, weil der Erstattungsbetrag in Höhe von jeweils 1,76 Euro unter der Bagatellgrenze von 6 Euro liege.