I. Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrkosten für die Anfahrt zu zwei Gesprächen bei der Beklagten in Höhe von insgesamt 3,52 Euro.
Der 1950 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen von der Beklagten, die ihn für den 1. Juli 2005 und 11. Juli 2005 zu Beratungsgesprächen einlud. Der Kläger nahm diese Termine wahr und beantragte jeweils die Erstattung von Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw über 8 km. Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 25. Juli 2005 die Erstattung ab, weil der Erstattungsbetrag in Höhe von jeweils 1,76 Euro unter der Bagatellgrenze von 6 Euro liege.
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