SG Hildesheim vom 23.09.2009
S 26 AS 1577/09 ER
Normen:
AZWV; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 77 Abs. 4 S. 1; SGB III § 84; SGB III § 85 Abs. 2 S. 2; SGB III § 85 Abs. 2 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Weiterbildungskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Überprüfung der Zulassung der Maßnahme und des Trägers

SG Hildesheim, vom 23.09.2009 - Aktenzeichen S 26 AS 1577/09 ER

DRsp Nr. 2010/22646

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Weiterbildungskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Überprüfung der Zulassung der Maßnahme und des Trägers

1. Der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zuvor bereits einen entsprechenden Beschluss erwirkt, jedoch von diesem keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Die Frage der Zulassung eines Bildungsträgers und der Maßnahme ist trotz eines bereits erteilten Bildungsgutscheines zu prüfen. Die Prüfung ist jedoch darauf beschränkt, ob der vom Antragsteller gewählte Träger und die gewünschte Maßnahme zum Maßnahmebeginn zugelassen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AZWV; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; § Abs. S. 1;