BSG - Urteil vom 14.03.2012
B 14 AS 45/11 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 4/09
SG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 561/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfassungsmäßigkeit der Zugehörigkeit eines volljährigen Stiefkindes zur Bedarfsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 45/11 R

DRsp Nr. 2012/15470

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfassungsmäßigkeit der Zugehörigkeit eines volljährigen Stiefkindes zur Bedarfsgemeinschaft

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört ein volljähriges, unter 25-jähriges, leibliches Kind eines der erwerbsfähigen Partner der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter nur an, wenn er zum einen in Ansehung seines eigenen Einkommens und Vermögens hilfebedürftig ist. Daneben ist entscheidend, ob er dem Haushalt der Mutter (der gemeinsam mit deren Ehemann besteht) angehört, der sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt. Die Einbeziehung ist verfassungsgemäß.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([SGB II] nur noch) für die Zeit vom 1.10.2006 bis zum 8.11.2009.