LSG Chemnitz - Urteil vom 15.05.2008 L 2 AS 123/07
Normen:
BGB § 133 § 242 ; SGB I § 16 Abs. 3 § 60 § 66 Abs. 1 ; SGB II § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 1 § 41 Abs. 1 S. 4 § 41 Abs. 1 S. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1582/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen des Antragserfordernisses, Verwirkung zurückliegender Leistungsansprüche bei verspäteter Antragstellung
LSG Chemnitz, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen L 2 AS 123/07
DRsp Nr. 2008/20442
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen des Antragserfordernisses, Verwirkung zurückliegender Leistungsansprüche bei verspäteter Antragstellung
Die Erklärung eines Hilfebedürftigen gegenüber der Sachbearbeiterin des Grundsicherungsträgers, er strebe eine Aufstockung seines Arbeitslosengeldes durch Arbeitslosengeld II an, stellt einen Antrag im Sinne des § 37 SGB II dar. Dabei erlöschen Leistungsansprüche für zurückliegende Zeiträume, wenn der bei der Vorsprache ausgehändigte Antragsvordruck erst mehr als sechs Monate nach der Antragstellung bei dem Grundsicherungsträger vorgelegt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 133 § 242 ; SGB I § 16 Abs. 3 § 60 § 66 Abs. 1 ; SGB II § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 1 § 41 Abs. 1 S. 4 § 41 Abs. 1 S. 5 ;
Vorinstanz: SG Dresden, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen
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