LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.12.2008
L 7 B 737/08 AS-ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3a Nr.1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4465/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft; Vermutung des wechselseitigen Willens; Verantwortung füreinander zu tragen; Begriff des Zusammenlebens

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 737/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/6748

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft; Vermutung des wechselseitigen Willens; Verantwortung füreinander zu tragen; Begriff des Zusammenlebens

Das Tatbestandsmerkmal des qualifizierten „Zusammenlebens“ im Sinne von § 7 Abs. 3a Nr.1 SGB II muss dahin verstanden werden, dass das „Zusammenleben“ geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19.09.2008 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellerinnen zu 1) und 2) für die Zeit vom 05.09.2008 bis zum 31.12.2008 einen Betrag i. H. v. insgesamt 1.436,55 EUR nachzuzahlen und für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 497 EUR monatlich zu zahlen Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu zwei Dritteln zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3a Nr.1;

Gründe: