BSG - Urteil vom 16.02.2012
B 4 AS 77/11 R
Normen:
GewO § 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 16; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 2; SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1057/10
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1057/10
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen AS 371/06
SG Düsseldorf, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 371/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein

BSG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 77/11 R

DRsp Nr. 2012/10142

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein

Der Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein setzt den Nachweis der Anzeige des Gewerbegegenstands "Arbeitsvermittlung" voraus; die Anzeige des Gewerbegegenstands "Personal- und Unternehmensberatung" ist insoweit nicht ausreichend.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 16; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 2; SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Zahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein des Beklagten für die Vermittlung des Beigeladenen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 16 Abs 1 SGB II iVm § 421g SGB III.

Die Klägerin - eine Personal- und Unternehmensberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung - meldete als solche ihr Gewerbe 1996 an. Am 20.2.2007 erfolgte die Gewerbeummeldung mit der Erweiterung des Gegenstandes des Gewerbes auf "Arbeitsvermittlung".