LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.09.2017
L 5 AS 8/16
Normen:
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 7 S. 1; AlgIIV (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); BGB § 670; BRKG (2005) § 5; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 4157/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung vom Arbeitgeber gezahltem Wegegeldes als EinkommenZulässigkeit einer Schätzung der mit der Einkommenserzielung verbundenen AusgabenNichtanwendung des ZuflussprinzipsKeine Absetzung der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 8/16

DRsp Nr. 2017/15855

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung vom Arbeitgeber gezahltem Wegegeldes als Einkommen Zulässigkeit einer Schätzung der mit der Einkommenserzielung verbundenen Ausgaben Nichtanwendung des Zuflussprinzips Keine Absetzung der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung

1. Vom Arbeitgeber als km-Pauschale gezahltes Wegegeld für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs bei der Ausübung der Tätigkeit (Zusteller) ist Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es handelt sich nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der als "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde. 2. Davon sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Legt der Leistungsberechtigte keine Belege für die tatsächlichen Kosten (Tankquittungen, Reparaturen etc.) vor, dürfen die Kosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 7 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AlgIIV mit 0,10 EUR/km geschätzt werden. Ein Rückgriff auf die Werte des BRKG (0,30 EUR/Entfernungskilometer) ist nicht möglich. Auch der Durchschnittsverbrauch des Kfz bietet keine geeignete Schätzgrundlage. 3. Berücksichtigt werden die im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten, auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat erfolgt.