Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2013 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 19. Dezember 2014, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2014 verurteilt, den Klägern Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des bereinigten Einkommens des Klägers Ziff. 2 im Monat Dezember 2012 in Höhe von 113,01 EUR anstelle von 135,36 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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