LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2017
L 2 AS 3148/16
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 277/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeErmittlung von Absetzbeträgen bei der Berücksichtigung von Einkommen bei teilweiser Auszahlung des Arbeitsentgeltes im Vormonat

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 3148/16

DRsp Nr. 2017/14627

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Ermittlung von Absetzbeträgen bei der Berücksichtigung von Einkommen bei teilweiser Auszahlung des Arbeitsentgeltes im Vormonat

Zur Frage, in welcher Höhe der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II (in Höhe von 100 €) in einem Monat zu berücksichtigen ist, wenn ein Teil des Arbeitsentgeltes schon im Vormonat als Vorschuss gezahlt worden war.

Der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II ist bei einer Vorschusszahlung und der Zahlung des Restgehaltes nicht anteilig zu splitten, sondern vielmehr von dem um den Vorschuss reduzierten Restbetrag im Folgemonat (erneut) im vollen Umfang abzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2013 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 19. Dezember 2014, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2014 verurteilt, den Klägern Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des bereinigten Einkommens des Klägers Ziff. 2 im Monat Dezember 2012 in Höhe von 113,01 EUR anstelle von 135,36 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; § Abs. S. 1 und S. 2 Nr. ;