LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.06.2017
L 1 AS 1310/17 ER-B
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 941/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKein Sonderbedarf für eine Wohnungserstausstattung nach der Verweigerung der Abholung vom Vermieter eingelagerter Einrichtungsgegenstände

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen L 1 AS 1310/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/8408

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Kein Sonderbedarf für eine Wohnungserstausstattung nach der Verweigerung der Abholung vom Vermieter eingelagerter Einrichtungsgegenstände

Ein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die Beschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung besteht nach einer Zwangsräumung jedenfalls dann nicht, wenn die alte Einrichtung durch den bisherigen Vermieter zunächst eingelagert und nur deshalb vernichtet wurde, weil der Leistungsempfänger eine Abholung der Einrichtungsgegenstände, zu deren Herausgabe der ehemalige Vermieter bereit war, unter Verweis auf den schlechten Zustand der Einrichtung verweigert hat.

1. Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich; zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein.