LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2017
L 7 AS 374/15
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 41a; SGB III § 328;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 978/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit der Aufhebung vorläufiger Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 374/15

DRsp Nr. 2018/4133

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Aufhebung vorläufiger Leistungen

Die Bewilligung vorläufiger Leistungen kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X aufgehoben werden. Der vorläufige Charakter einer Bewilligung hindert das Entstehen von Vertrauensschutz auf Seiten des Bescheidadressaten und eröffnet daher von vorneherein nicht den Anwendungsbereich der vertrauensschützenden Regelungen der §§ 45, 48 SGB X.

1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind; bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. 2. Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden sind. 3. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt; vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.