LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2017
L 31 AS 1462/17 B ER
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 64 AS 6394/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach der Berücksichtigung von Einkommen aus StraftatenJobcenter ist kein nicht Ausfallbürge für Rückforderungen Dritter

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 1462/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12811

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach der Berücksichtigung von Einkommen aus Straftaten Jobcenter ist kein nicht Ausfallbürge für Rückforderungen Dritter

1. Ein der Aufhebung unterliegender Bescheid erweist sich im Sinne des § 45 SGB X schon dann als rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung anders als bei der ursprünglichen Bewilligung nicht mehr festgestellt werden können. 2. Aus Straftaten erlangte Vermögens- oder Einkommenswerte sind bei der Bedürftigkeitsprüfung erst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr der Verfügungsgewalt des Anspruchsstellers unterliegen. 3. Das Jobcenter ist nicht Ausfallbürge für Rückforderungen Dritter aus vom Antragssteller begangenen Straftaten.

1. Ist ein Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann. 2. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen ist.