BSG - Urteil vom 14.06.2018
B 14 AS 28/17 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 2 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 23 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 28 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 271
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2268/15
SG Köln, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 303/11

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit und EU-Konformität des Leistungsausschlusses für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

BSG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 28/17 R

DRsp Nr. 2018/11583

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfassungsmäßigkeit und EU-Konformität des Leistungsausschlusses für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

Weder die Richtlinie 2004/83/EG (juris: EGRL 83/2004) noch das Grundgesetz steht dem Ausschluss von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge, die selbst nur über eine Duldung verfügen und deshalb Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) sind, von Leistungen nach dem SGB II entgegen.

1. Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Leistungen aus einem bestimmten Existenzsicherungssystem. 2. Geboten ist insoweit lediglich ein gesetzlich ausgestalteter Zugang zu Leistungen bei Hilfebedürftigkeit.3. Die trotz struktureller Gleichwertigkeit der Existenzsicherungssysteme verbleibende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Personen, die aufgrund von in § 1 Abs. 1 AsylbLG nicht erfassten Aufenthaltstiteln Zugang zu im Einzelfall gegenüber denen nach dem AsylbLG weitergehenden Leistungen nach dem SGB II haben, ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; § Abs. Nr. ;