LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2017
L 6 AS 2268/15
Normen:
AsylbLG § 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 303/11

SGB-II-LeistungenLeistungen dem AsylbLGMenschen mit nur vorübergehendem AufenthaltHilfeempfänger mit DaueraufenthaltsrechtBerücksichtigung von Vorbezugszeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 2268/15

DRsp Nr. 2017/16300

SGB-II -Leistungen Leistungen dem AsylbLG Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthalt Hilfeempfänger mit Daueraufenthaltsrecht Berücksichtigung von Vorbezugszeiten

1. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R - unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 132, 134 ff. Rn. 74) dargestellt, dass ein Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger überhaupt nur dann festgelegt werden kann, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können. 2. Diese Vorgabe schließe eine Auslegung aus, die einen Bezug von höheren Leistungen als den Grundleistungen generell als Vorbezugszeit nicht ausreichen lasse. 3. Von einem nur vorübergehenden Aufenthalt und einer fehlenden Integration könne dann nicht mehr die Rede sein, wenn Leistungen bezogen würden, die der Gesetzgeber überhaupt erst im Falle eines verfestigten Aufenthalts gewähre. 4. Entsprechend verbietet sich zur Überzeugung des Senates eine Auslegung, die Zeiten ohne jeglichen Sozialleistungsbezug aufgrund bedarfsdeckenden Einkommens als Vorbezugszeit nicht berücksichtigt.