LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2017
L 1 AS 4157/17 ER-B
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2674/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZugehörigkeit eines im Ausland lebenden Ehegatten zur BedarfsgemeinschaftAnforderungen an die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts bei zutreffenden AngabenKeine Nachholung einer fehlenden Anhörung im gerichtlichen Verfahren bei einem materiell ermessensfehlerhaften Bescheid

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen L 1 AS 4157/17 ER-B

DRsp Nr. 2018/881

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zugehörigkeit eines im Ausland lebenden Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft Anforderungen an die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts bei zutreffenden Angaben Keine Nachholung einer fehlenden Anhörung im gerichtlichen Verfahren bei einem materiell ermessensfehlerhaften Bescheid

1. Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft in Saudi-Arabien aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein Trennungswille nicht besteht. 2. Sind die in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil zutreffende Angaben gemacht wurden, bedarf es für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung der Ausübung von Ermessen. 3. Hat die Behörde versäumt, die Hilfebedürftigen vor Erlass des Rücknahmebescheides anzuhören, lässt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch die Nachholung einer Anhörung im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann nicht mehr beseitigen, wenn dieser auch materiell ermessensfehlerhaft ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 02.10.2017 aufgehoben.