LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.03.2017
L 7 SO 85/14
Normen:
BGB § 528 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 648/11

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIBerücksichtigung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs als Vermögen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 85/14

DRsp Nr. 2018/1538

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Berücksichtigung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs als Vermögen

Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII kann auch ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB sein.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, hilfsweise Hilfe zum Lebensunterhalt, nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab Oktober 2010. Streitig ist, ob sie hilfebedürftig sind.

Der Kläger zu 1 ist 1949 geboren. Er bezog seit dem 1. April 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und bezieht seit dem 1. Juli 2014 eine Regelaltersrente. Bei ihm ist seit dem 1. Oktober 2001 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Die mit dem Kläger zu 1 verheiratete Klägerin zu 2 ist 1950 geboren und bezieht inzwischen eine Altersrente. Zeitweise gingen und gehen die Kläger geringfügigen Beschäftigungen nach. Die Kläger sind die Eltern der 1980 geborenen Tochter Y., der am 1983 geborenen Tochter I. sowie einer Tochter S.