LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2018 L 19 AS 1434/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2 Nr. 3; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1984/18
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIKein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem wirksamen Erlass einer Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EUAnspruch auf Asylbewerberleistungen bei einem vorgeschalteten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor einer Klage gegen eine Verlustfeststellung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 1434/18 B ER
DRsp Nr. 2018/18259
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIKein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem wirksamen Erlass einer Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EUAnspruch auf Asylbewerberleistungen bei einem vorgeschalteten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor einer Klage gegen eine Verlustfeststellung
1. Der wirksame Erlass einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU hat für den Bereich des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits zur Folge, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr besteht.2. Der durch eine Klageerhebung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO eingetretene Suspensiveffekt beseitigt nicht die Wirksamkeit einer Ordnungsverfügung und damit das Bestehen der Ausreisepflicht.3. Für einen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5AsylbLG macht es keinen Unterschied, ob der Ausreisepflichtige unmittelbar eine Klage gegen die Ordnungsverfügung erhebt, wodurch sofort aufschiebende Wirkung eintritt, oder ob er, da er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsstreits nicht aufbringen kann, zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt und nur für den Erfolgsfalle eine Klageerhebung ankündigt.
Tenor
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