LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.11.2018
L 19 AS 240/18
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1. S. 1; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 394 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 355
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1541/16

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung des Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung als Einkommen auch bei Aufrechnung mit Mietschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 240/18

DRsp Nr. 2019/1305

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung des Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung als Einkommen auch bei Aufrechnung mit Mietschulden

Die Tatsache, dass ein Leistungsempfänger wegen einer vom Vermieter erklärten Aufrechnung mit bestehenden Mietschulden keine tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung hatte, es ihm also nicht zugeflossen ist, steht einer Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.01.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1. S. 1; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 394 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung i.H.v. 538,43 Euro auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet hat.

Der am 00.00.1964 geborene Kläger bezog in der Zeit von Oktober 2011 bis März 2015 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. In der Zeit von April 2015 bis August 2015 war der Kläger abhängig beschäftigt, er bezog keine Grundsicherungsleistungen.