Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.01.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung i.H.v. 538,43 Euro auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet hat.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger bezog in der Zeit von Oktober 2011 bis März 2015 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. In der Zeit von April 2015 bis August 2015 war der Kläger abhängig beschäftigt, er bezog keine Grundsicherungsleistungen.
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