LSG Sachsen - Urteil vom 24.05.2018
L 7 AS 1105/16
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2535/16

Anspruch auf GrundsicherungsleistungenHöhe des RegelbedarfsVerfassungsrechtliche Überprüfung der RegelbedarfeBeschränkung auf eine Evidenzkontrolle

LSG Sachsen, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1105/16

DRsp Nr. 2018/7821

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Höhe des Regelbedarfs Verfassungsrechtliche Überprüfung der Regelbedarfe Beschränkung auf eine Evidenzkontrolle

1. Aus dem Grundgesetz ergibt ich kein exakt zu beziffernder Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.2. Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Regelbedarfe ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt; nur evident unzureichende Leistungen sind zu niedrig bemessen. 3. Die Festlegung der Regelbedarfe muss auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren erfolgen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), speziell die Höhe des Regelbedarfs, für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017.