SG Leipzig vom 22.12.2009
S 8 KR 22/08
Normen:
SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3;

Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Voraussetzungen für einen gemeinsamen Haushalt

SG Leipzig, vom 22.12.2009 - Aktenzeichen S 8 KR 22/08

DRsp Nr. 2010/22744

Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Voraussetzungen für einen gemeinsamen Haushalt

Unter Haushalt ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftführung zu verstehen. An einem gemeinsamen Haushalt fehlt es, wenn der Angehörige zwar im selben Haus wie der Versicherte lebt, dort aber einen eigenen Haushalt führt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3;