BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 3 KR 13/02 R
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 39
BSGE 90, 143
Vorinstanzen:
LSG Potsdam - L 4 KR 18/00 - 06.03.2002,
SG Frankfurt (Oder) - S 4 KR 159/99 - 07.08.2000,

Anspruch auf häusliche Krankenpflege, Folgebescheide als Gegenstand des Verfahrens

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 13/02 R

DRsp Nr. 2003/6165

Anspruch auf häusliche Krankenpflege, Folgebescheide als Gegenstand des Verfahrens

1. Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung besteht auch dann, wenn die Leistung außerhalb der Wohnung des Versicherten erbracht werden muss. 2. Nicht Gegenstand des Verfahrens weden Folgebescheide, die während eines laufenden Klageverfahrens über quartalsweise verordnete häusliche Krankenpflege für spätere Quartale ergehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob die Beklagte auch für Maßnahmen der Behandlungspflege einzutreten hat, die während des Aufenthalts des Versicherten in einer Kindertagesstätte bzw in der Schule zu erbringen sind.