BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 3 KR 6/02 R
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 7/00 - 06.12.2001,
SG Dortmund, vom 12.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 372/98

Anspruch auf häusliche Krankenpflege, Folgebescheide als Gegenstand des Verfahrens

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 6/02 R

DRsp Nr. 2003/6168

Anspruch auf häusliche Krankenpflege, Folgebescheide als Gegenstand des Verfahrens

1. Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung besteht auch dann, wenn die Leistung außerhalb der Wohnung des Versicherten erbracht werden muss. 2. Nicht Gegenstand des Verfahrens weden Folgebescheide, die während eines laufenden Klageverfahrens über quartalsweise verordnete häusliche Krankenpflege für spätere Quartale ergehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die die Klägerin für Maßnahmen der Behandlungspflege während des Schulbesuchs der Beigeladenen aufgewendet hat.