BSG - Urteil vom 18.06.2003
B 4 RA 29/02 R
Normen:
EStG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 215/01
SG Leipzig, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 599/00

Anspruch auf Halbwaisenrenten während eines Promotionsstudiums

BSG, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 29/02 R

DRsp Nr. 2003/15626

Anspruch auf Halbwaisenrenten während eines Promotionsstudiums

Im Sinne des Waisenrentenrechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Promotionsstudium grundsätzlich keine Berufsausbildung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin während ihres Promotionsstudiums Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Halbwaisenrente hat.

Die am 10. April 1975 geborene Klägerin nahm im Jahre 1993 ein Studium der Politikwissenschaften an der Universität L. auf. Ihre Mutter, die in der Rentenversicherung der Angestellten versichert war, starb am 10. Juli 1995. Die Beklagte erkannte der Klägerin daraufhin das Recht auf eine Halbwaisenrente und monatliche Zahlungsansprüche ab 1. August 1995 zu.

Mit "Schreiben" vom 10. Januar 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Rentenzahlung mit Ablauf des Monats Januar 2000 einstelle. Nachdem die Klägerin den Nachweis vorgelegt hatte, dass sie am 27. Januar 2000 ihre letzte Leistung im Rahmen der Magisterprüfung erbracht habe und die Magisterurkunde ihr bis Ende Februar 2000 ausgehändigt werde, teilte die Beklagte ihr im Bescheid vom 16. Februar 2000 mit, dass die Waisenrente über den Einstellungsmonat hinaus weitergezahlt werde, und zwar befristet bis zum 29. Februar 2000.