BSG - Urteil vom 18.06.2003
B 4 RA 37/02 R
Normen:
EStG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2004, 933
NZS 2004, 372
SozR 4-2600 § 48 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 12/02
SG Leipzig, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 327/01

Anspruch auf Halbwaisenrenten während eines Promotionsstudiums

BSG, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 37/02 R

DRsp Nr. 2003/15627

Anspruch auf Halbwaisenrenten während eines Promotionsstudiums

Im Sinne des Waisenrentenrechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Promotionsstudium grundsätzlich keine Berufsausbildung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während seines Promotionsstudiums Anspruch auf monatliche Zahlung einer Halbwaisenrente hat.

Der am 15. März 1975 geborene Kläger schloss ein Soziologie-Studium erfolgreich mit der Magister-Prüfung ab. Im Oktober 1998 nahm er ein sog Promotionsstudium an der Universität L. auf.

Der Vater des Klägers, der zuletzt in der Rentenversicherung der Angestellten versichert war, starb am 29. Oktober 1998. Im September 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die Dauer des Promotionsstudiums eine monatliche Halbwaisenrente zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Waisenrente bestehe über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur für ein Kind, das sich ua in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde; ein Promotionsstudium sei nicht als Schul- oder Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 SGB VI anzusehen.