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Die Klägerin, alleinerziehende Mutter von Zwillingen, nahm von April 1987 bis Januar 1989 an einer Rehabilitationsmaßnahme (Fortbildung zur Pflegedienstleiterin) teil. Während der Maßnahme war eine auswärtige Unterbringung erforderlich. Die Beklagte trug die Maßnahmekosten (Übergangsgeld [Übg], Reisekosten, Kosten für Lernmittel, Unterkunft und Verpflegung) und bewilligte zusätzlich sogenannte "Kinderbetreuungskosten" für zwei Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres beider Kinder. Für diese beiden Monate erhielt die Klägerin jeweils 400,-- DM (nachgewiesene Kosten zur Fortführung des Haushalts gemäß §
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