BSG - Urteil vom 03.07.1991
9b RAr 10/90
Normen:
AFG § 56 Abs. 3 Nr. 5 ; RehaAnO § 35 ; SGB V § 13 Abs. 2, § 38 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 56 Nr. 4

Anspruch auf Haushaltshilfe

BSG, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 9b RAr 10/90

DRsp Nr. 1998/7820

Anspruch auf Haushaltshilfe

1. Wenn das jüngste Kind während einer Rehabilitationsmaßnahme das 8. Lebensjahr vollendet, so endet der Anspruch auf Haushaltshilfe nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 3 Nr. 5 ; RehaAnO § 35 ; SGB V § 13 Abs. 2, § 38 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin, alleinerziehende Mutter von Zwillingen, nahm von April 1987 bis Januar 1989 an einer Rehabilitationsmaßnahme (Fortbildung zur Pflegedienstleiterin) teil. Während der Maßnahme war eine auswärtige Unterbringung erforderlich. Die Beklagte trug die Maßnahmekosten (Übergangsgeld [Übg], Reisekosten, Kosten für Lernmittel, Unterkunft und Verpflegung) und bewilligte zusätzlich sogenannte "Kinderbetreuungskosten" für zwei Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres beider Kinder. Für diese beiden Monate erhielt die Klägerin jeweils 400,-- DM (nachgewiesene Kosten zur Fortführung des Haushalts gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] iVm § 35 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung [AReha].