BAG - Urteil vom 17.10.2012
10 AZR 809/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 285 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 615; BGB § 667; BGB § 681; BGB § 687 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
AP HGB § 60 Nr. 14
ArbRB 2013, 71
AuR 2013, 142
BAG-Pressemitteilung Nr. 73/12
BAGE 143, 203
BB 2012, 2751
BB 2013, 307
DB 2013, 294
DB 2013, 8
DStR 2012, 13
DStR 2012, 2606
DStR 2013, 13
EzA-SD 2012, 7
EzA-SD 2013, 8
MDR 2013, 350
NZA 2012, 11
NZA 2013, 207
NZA-RR 2013, 5
ZIP 2013, 950
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 45/11
ArbG Freiburg, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 147/10

Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 809/11

DRsp Nr. 2012/20970

Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

Ein Anspruch aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 Halbs. 2 HGB auf Herausgabe bezogener Vergütung setzt voraus, dass diese unmittelbar aus Drittgeschäften erzielt wird, die der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot am Markt tätigt. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf das für eine sonstige wettbewerbswidrige Tätigkeit erzielte Festgehalt. Orientierungssätze: 1. Begründet ein Arbeitnehmer während einer vereinbarten Freistellung ein Arbeitsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen, so liegt darin ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot, es sei denn, der Arbeitgeber hat auf dessen Einhaltung verzichtet. 2. Ein Anspruch aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 Halbs. 2 HGB auf Herausgabe bezogener Vergütung setzt voraus, dass diese unmittelbar aus Drittgeschäften erzielt wird, die der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot am Markt tätigt. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf das für eine sonstige wettbewerbswidrige Tätigkeit erzielte Festgehalt.