LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2017
L 2 SO 4759/16
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 2276/13

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Bestimmung der Höhe der angemessenen Heizkosten mit dem Computerprogramm Heikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen L 2 SO 4759/16

DRsp Nr. 2018/4865

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Bestimmung der Höhe der angemessenen Heizkosten mit dem Computerprogramm Heikos

Das Programm "Heikos" ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt. Es ist zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten deshalb vielmehr vom Bundesdeutschen Heizspiegel auszugehen.

1. Der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. 2. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen . 3. Auch bei nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkosten gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. 4. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung.