Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2015 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 21. August 2013 bis 4. September 2013 verurteilt worden ist.
Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.Tenor
Streitig ist nur noch der Beginn der vom 5.9.2013 bis 31.1.2014 bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt.
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