LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2021
L 9 SO 8/21
Normen:
SGB XII § 13 Abs. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII a.F. § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII a.F. § 27b Abs. 1; SGB XII a.F. § 27b Abs. 3; SGB XII a.F. § 75 Abs. 5; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 60/18

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIBemessung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären EinrichtungenAnforderungen an das Bestehen einer Einrichtung im Sinne von § 27b SGB XII a.F.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 8/21

DRsp Nr. 2022/2320

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen Anforderungen an das Bestehen einer Einrichtung im Sinne von § 27b SGB XII a.F.

Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einer Einrichtung im Sinne des § 27b SGB XII a.F. um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient – hier verneint für ein Institut für Rehabilitation, in dem keine Betreuung im Sinne einer Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Patienten übernommen wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.11.2020 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.11.2017 bis zum 03.07.2018 (für die Zeit seines Aufenthalts im I L Institut) höhere Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 ohne Anwendung von § 27b SGB XII aber unter Anrechnung des gezahlten Essensgeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.