Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. November 2017 (Az. Au 3 K 16.1239), der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin in der Zeit vom 15. März 2016 bis 9. Mai 2017 für das Kind Maria Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII zu gewähren.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist die allein personensorgeberechtigte Mutter des am 9. Dezember 2004 geborenen Kindes Maria. Sie begehrt mit ihrer Klage die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung von Maria in der Pflegefamilie P. in der Zeit vom 15. März 2016 bis 9. Mai 2017.
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