VGH Bayern - Urteil vom 09.03.2020
12 B 19.795
Normen:
SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 16.1239

Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie; Frage der Geeignetheit der konkret gewünschten Pflegefamilie; Pflegeerlaubnis ist keine Voraussetzung bei einer von den Personensorgeberechtigten gewünschten Pflegeperson

VGH Bayern, Urteil vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 12 B 19.795

DRsp Nr. 2020/6372

Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie; Frage der Geeignetheit der konkret gewünschten Pflegefamilie; Pflegeerlaubnis ist keine Voraussetzung bei einer von den Personensorgeberechtigten gewünschten Pflegeperson

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. November 2017 (Az. Au 3 K 16.1239), der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin in der Zeit vom 15. März 2016 bis 9. Mai 2017 für das Kind Maria Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII zu gewähren.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39;

Tatbestand

Die Klägerin ist die allein personensorgeberechtigte Mutter des am 9. Dezember 2004 geborenen Kindes Maria. Sie begehrt mit ihrer Klage die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung von Maria in der Pflegefamilie P. in der Zeit vom 15. März 2016 bis 9. Mai 2017.