LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2017
L 7 SO 1320/17
Normen:
BGB § 528; SGB XII § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 4159/16

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIBerücksichtigung von Schenkungsrückforderungsansprüchen als einzusetzendes Vermögen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 1320/17

DRsp Nr. 2017/16001

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Berücksichtigung von Schenkungsrückforderungsansprüchen als einzusetzendes Vermögen

Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII können auch Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 Abs. 1 BGB sein. Unternimmt der Schenker keine Rückforderungsbemühungen, kann er sich nicht darauf berufen, es würde sich bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht um bereite Mittel handeln.

1. Die Voraussetzung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 534 BGB wird bejaht, wenn dem Schenker bzw. Zuwendenden eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag. 2. Eine Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe hilft, vielmehr muss es sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind. 3. Solche sittlichen Pflichten werden bejaht bei der Unterstützung bedürftiger naher Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben. 4. Bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB handelt es sich um Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 .