BSG - Urteil vom 13.11.2012
B 2 U 19/11 R
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr 3; SGB VII § 65; SGB VII § 67;
Fundstellen:
DB 2013, 8
NJW 2013, 10
NZA 2013, 890
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 154/09
SG Marburg, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 37/08

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit

BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen B 2 U 19/11 R

DRsp Nr. 2013/2373

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit

1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. 2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr 3; SGB VII § 65; SGB VII § 67;

Gründe:

I

Die Kläger machen jeweils ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente geltend.