LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2018
L 15 U 538/16
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1; BKVO Nr. 4103;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 396/13

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen UnfallversicherungAnerkennung einer Asbeststaublungenerkrankung als BerufskrankheitBeweiswürdigung nach einer verspäteten Exhumierung und Obduktion des verstorbenen Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen L 15 U 538/16

DRsp Nr. 2019/1549

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Anerkennung einer Asbeststaublungenerkrankung als Berufskrankheit Beweiswürdigung nach einer verspäteten Exhumierung und Obduktion des verstorbenen Versicherten

Eigentümlichkeiten eines Sachverhaltes können im Einzelfall Anlass sein, im Rahmen der Beweiswürdigung an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen. Diese Beweiserleichterungen beziehen sich nur auf die zu würdigenden Tatsachen, keinesfalls darf der Beweismaßstab verringert werden (hier im Falle eines behaupteten Beweisnotstandes nach einer verspäteten Exhumierung und Obduktion des verstorbenen Versicherten).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.07.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1; BKVO Nr. 4103;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.