LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2023
L 8 R 1054/21
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 -3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 50 Abs. 1; BGB § 166; BGB § 278;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1510/20

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung ohne Anrechnung einer AltersrenteObjektive Beweislast des LeistungsträgersVerantwortlichkeit des Leistungsträgers für die Gestaltung eines elektronischen Antragsverfahrens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen L 8 R 1054/21

DRsp Nr. 2023/5966

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung ohne Anrechnung einer Altersrente Objektive Beweislast des Leistungsträgers Verantwortlichkeit des Leistungsträgers für die Gestaltung eines elektronischen Antragsverfahrens

1. Zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer rechtswidrig ohne die erforderliche Anrechnung einer Altersrente bewilligten Großen Witwenrente.2. Nicht die Antragstellerin muss ihre Gutgläubigkeit, sondern die Behörde muss eine mindestens grobe Fahrlässigkeit der Antragstellerin nachweisen, um eine rechtswidrige Bewilligungsentscheidung nach mehr als 10 Jahren für die Vergangenheit und Zukunft aufzuheben.3. Bereiten die Umstände einer elektronischen Antragsaufnahme im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Beweisnot bzgl. grober Fahrlässigkeit, hat dies die Behörde, die das Antragsverfahren ausgestaltet hat, zu tragen, und nicht die Antragstellerin.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.01.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 -3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 50 Abs. 1; BGB § 166; BGB § 278;

Tatbestand