Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.12.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Streitig ist die rückwirkende Anrechnung einer Altersrente auf die Witwenrente für die Zeit vom 01.10.1993 bis 31.10.2021 und die Erstattung der entsprechenden Überzahlung.
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