LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2023
L 11 R 103/23
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 -2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 2176/22

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der rückwirkenden Anrechnung einer AltersrenteAnforderungen an die Verletzung von Mitteilungspflichten im Hinblick auf grob fahrlässiges Verhalten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen L 11 R 103/23

DRsp Nr. 2023/8236

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anrechnung einer Altersrente Anforderungen an die Verletzung von Mitteilungspflichten im Hinblick auf grob fahrlässiges Verhalten

Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Versicherte, nachdem sie bei ihrem Antrag auf Altersrente die vom selben Rentenversicherungsträger bezogene Witwenrente angegeben hatte, nach Bewilligung der Altersrente diesen Bezug dem für die Witwenrente zuständigen Dezernat nicht mitteilt (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, L 10 R 3025/17).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.12.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 -2 und S. 4;

Tatbestand

Streitig ist die rückwirkende Anrechnung einer Altersrente auf die Witwenrente für die Zeit vom 01.10.1993 bis 31.10.2021 und die Erstattung der entsprechenden Überzahlung.