BSG - Urteil vom 05.05.2009
B 13 R 55/08 R
Normen:
SGB VI § 242a Abs. 3; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3/07
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 (3) RJ 106/04

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

BSG, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B 13 R 55/08 R

DRsp Nr. 2009/18810

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 242a Abs. 3; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 202; ZPO § 292;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des im Januar 2004 verstorbenen M. L. (im Folgenden: L.).

Die 1940 geborene Klägerin war in der Zeit von März 1959 bis Dezember 1973 mit dem 1929 geborenen L. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen sechs gemeinsame Kinder hervor. Die Klägerin hat noch ein weiteres leibliches, 1974 geborenes Kind. Weder die Klägerin noch L. haben einen anderen Partner geheiratet.

Nach der Scheidung führten die Klägerin und L. jeweils einen eigenen Haushalt und lebten in verschiedenen Orten. Im Jahre 2003 bezogen beide eine Versichertenrente von der Beklagten. Die Rente der Klägerin betrug ca 290 Euro, die des L. ca 1850 Euro/Monat.

Im April 2003 wurde bei L. eine unheilbare Krebserkrankung festgestellt. Eine operative Behandlung war nicht mehr möglich; bis Juni 2003 unterzog sich L. einer als palliativ bezeichneten Chemotherapie.