Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2007 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.
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Umstritten sind der Beginn und die Höhe einer Hinterbliebenenrente.
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