BSG - Urteil vom 18.09.2012
B 2 U 11/11 R
Normen:
SGB VII § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 137/09
SG Düsseldorf, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 25/08

Anspruch auf höhere Verletztenrente wegen einer Änderung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes; Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

BSG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen B 2 U 11/11 R

DRsp Nr. 2013/2222

Anspruch auf höhere Verletztenrente wegen einer Änderung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes; Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

Eine fiktive Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes bei Eintritt des Versicherungsfalls vor oder während der Schulausbildung ist lediglich dann möglich, wenn eine anschließende Berufsausbildung wegen dieses Versicherungsfalls nicht fristgerecht und erfolgreich beendet wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R = SozR 3-2700 § 90 Nr 1).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 90 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente auf Grund eines höheren zu berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV).