LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2023
L 1 KR 181/21
Normen:
SGB V § 36; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 155/17

Anspruch auf Hörgeräteversorgung gegenüber gesetzlicher KrankenkasseAnspruch auf Kostenerstattung Hörgerät über Festbetrag hinausHörgeräteversorgung durch gesetzliche Krankenkasse bei Schallempfindungsschwerhörigkeit und Tinnitus

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 181/21

DRsp Nr. 2023/16898

Anspruch auf Hörgeräteversorgung gegenüber gesetzlicher Krankenkasse Anspruch auf Kostenerstattung Hörgerät über Festbetrag hinaus Hörgeräteversorgung durch gesetzliche Krankenkasse bei Schallempfindungsschwerhörigkeit und Tinnitus

Der einheitliche Festbetrag für Hilfsmittel, der durch § 36 SGB V festgesetzt ist, schließt eine weitergehende Kostenübernahme durch die Krankenkasse dann nicht aus, wenn er zum Ausgleich der Behinderung im Einzelfall objektiv nicht ausreicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2021 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Kosten i.H.v. 2.620,00 € zu erstatten.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 36; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der der Klägerin angefallenen Kosten für die beidseitige Versorgung mit Hörhilfen.