I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 2. Februar bis 1. Mai 2005.
Der Kläger war in einem Architekturbüro (im Folgenden: Arbeitgeber) als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Aachen vom 1. August 2002 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen 19 IN 760/02). Die Beklagte bewilligte und zahlte dem Kläger Insg wegen offener Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2002.
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