BSG - Beschluss vom 25.08.2008
B 11 AL 64/08 B
Normen:
BGB § 615; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 5651/07
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 8014/05

Anspruch auf Insolvenzgeld; Zeitraum der Insolvenzgeldgewährung; Beendigung der Beschäftigung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

BSG, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 64/08 B

DRsp Nr. 2009/21507

Anspruch auf Insolvenzgeld; Zeitraum der Insolvenzgeldgewährung; Beendigung der Beschäftigung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

§ 183 Abs. 1 S. 1 SGB III sichert rückständige Arbeitsentgeltansprüche nur für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des "Arbeitsverhältnisses" und nicht des Beschäftigungsverhältnisses. Daher umfasst der Insolvenzgeldzeitraum auch Zeiten nach Beendigung der Beschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert. Dabei wird ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzfirma nicht durch die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber beendet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 615; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.