Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente.
Die am 13. Februar 1939 geborene Klägerin war bei der Beklagten von 1955 bis 1976 und ab 1977 bis 31. August 1987 als Näherin beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihren Mitarbeitern seit 1942 betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, den "Unterstützungsverein der Firma K. K.G. e.V.". Ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen war satzungsgemäß ausgeschlossen. Im übrigen bestimmt die Satzung der Unterstützungskasse, die 1954 neu gefaßt wurde, u.a. folgendes:
"§ 2
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