BAG - Urteil vom 12.11.1991
3 AZR 489/90
Normen:
BetrAVG § 1 Gleichbehandlung;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG
BB 1992, 1216
BB 1992, 1216, 1358
DB 1992, 1432
EzA § 1 BetrAVG Nr. 1
NZA 1992, 837
SAE 1993, 180
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 18.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 105/89
LAG Baden-Württemberg, vom 24.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 119/89

Anspruch auf Invaliditätsrente, Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 489/90

DRsp Nr. 1996/6113

Anspruch auf Invaliditätsrente, Gleichbehandlung

»Gewährt ein Arbeitgeber einer Anzahl von Arbeitnehmern betriebliche. Invaliditätsrenten, die die allgemeine Versorgungsordnung nicht vorsieht und erhebt ein Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls Anspruch auf diese Betriebsrente, so muß der Arbeitgeber darlegen, wie er den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Gleichbehandlung;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente.

Die am 13. Februar 1939 geborene Klägerin war bei der Beklagten von 1955 bis 1976 und ab 1977 bis 31. August 1987 als Näherin beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihren Mitarbeitern seit 1942 betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, den "Unterstützungsverein der Firma K. K.G. e.V.". Ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen war satzungsgemäß ausgeschlossen. Im übrigen bestimmt die Satzung der Unterstützungskasse, die 1954 neu gefaßt wurde, u.a. folgendes:

"§ 2