BAG - Urteil vom 11.07.2012
10 AZR 236/11
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der AWO-Gruppe Weser-Ems (MTV vom 11. September 2006) § 19; Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe des ehemaligen Bezirksverbandes Weser-Ems (TV AstD) § 2; Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe des ehemaligen Bezirksverbandes Weser-Ems (TV AstD) § 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 415
EzA-SD 2012, 15
NZA-RR 2013, 280
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1317/10
ArbG Wilhelmshaven, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 145/10

Anspruch auf Jahressonderzahlung aufgrund § 19 MTV

BAG, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 236/11

DRsp Nr. 2012/17279

Anspruch auf Jahressonderzahlung aufgrund § 19 MTV

Orientierungssätze: 1. Nach § 19 Abs. 1 MTV haben alle Beschäftigten Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2. Dass sich aus der tariflichen Regelung über die Höhe der Sonderzahlung in § 19 Abs. 2 MTV lediglich die Bemessungsgrundlage und der Mindestbemessungssatz ergeben, führt nicht dazu, dass kein Anspruch bestünde.

§ 19 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der AWO-Gruppe Weser-Ems (MTV vom 11.09.2006) gibt einem Beschäftigten, der die Voraussetzungen erfüllt, einen klagbaren Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. In § 19 MTV ist nicht vorgesehen, dass Angehörige einzelner Entgeltgruppen keinen Anspruch auf Sonderzahlungen haben sollen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2011 - 8 Sa 1317/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch aus 1.470,22 Euro erst seit dem 10. April 2010 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der AWO-Gruppe Weser-Ems (MTV vom 11. September 2006) § 19; Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe des ehemaligen Bezirksverbandes Weser-Ems (TV AstD) § 2;