LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.12.2013
5 Sa 173/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2541/12

Anspruch auf Jahressonderzahlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu den Bewertungsmerkmalen für die Erfüllung der geforderten Leistungsmerkmale

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 173/13

DRsp Nr. 2014/3456

Anspruch auf Jahressonderzahlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu den Bewertungsmerkmalen für die Erfüllung der geforderten Leistungsmerkmale

1. Leistet der Arbeitgeber freiwillig Jahressonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe an die Arbeitnehmer, hat er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Gründe für eine Differenzierung offenzulegen und substantiiert die sachlichen Unterscheidungskriterien dazutun (BAG, Urteil vom 12.10.2011 - 10 AZR 510/10, Rn. 14, [...]).2. Hierzu reicht es nicht aus, einzelne Leistungsgesichtspunkte zu benennen, vielmehr muss der Arbeitgeber zudem die Bewertungskriterien für die Erfüllung der geforderten Leistungsmerkmale offen legen. Er muss mithin darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört.3. Es ist dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, die Erreichung der von ihm vorgegebenen abstrakten Leistungskriterien nach rein subjektiver Beurteilung und damit nach Gutdünken festzustellen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.04.2013, Az. 3 Ca 2541/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;