LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2004
5 Sa 631/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4677/03

Anspruch auf Jahressonderzahlung bei vorläufiger Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 631/04

DRsp Nr. 2005/18770

Anspruch auf Jahressonderzahlung bei vorläufiger Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers

1. Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer auf, seine Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses fortzuführen, geht der Vertragswille der Parteien in der Regel dahin, das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber durch die Kündigung beenden möchte, fortzusetzen, bis endgültig geklärt ist, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam geworden ist.2. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, einen Arbeitnehmer jahrelang wie einen ungekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihm dann die für Arbeitnehmer in ungekündigtem Arbeitsverhältnis bestimmten tariflichen Leistungen vorzuenthalten.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 18.02.1999 zum 30.04.1999 und forderte den Kläger - im Anschluss an die erfolglose Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess vom 17.03.1999 - 4 Ca 694/99 - nach näherer Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 22.03.1999 (Bl. 25 d.A.) auf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Demgemäß ist der Kläger über den 30.04.1999 hinaus für die Beklagte tätig.